Gastgewerbe Gedankensplitter


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Freitag, Juni 07, 2002

Die Finanzminster der Länder planen eine Reform der Umsatzsteuer und wollen dabei einen Vorschlag des rheinland-pfälzischen Finanzministers Gernot Mittler (SPD) aufgreifen, auf die Erhebung der Umsatzsteuer für Geschäfte zwischen Unternehmen zu verzichten. Mit der Umsatzsteuer sollen dann nur noch die Endverbraucher belastet werden.

Da bin ich aber mal gespannt, wie sie das praktisch hinkriegen wollen. Ein kleines Szenario aus dem Gastronomie-Alltag: Ein Gast bestellt ein Essen zu 11,60 Euro laut Speisekarte. Wenn es ans Zahlen geht, muß festgestellt werden, ob es sich bei diesem Essen um eine Betriebsausgabe des Unternehmens des Gastes gehandelt hat oder ob das Essen Teil der privaten Lebensführung des Gastes gewesen ist. Ist es eine Betriebsausgabe, wird dafür keine Mehrwersteuer fällig und der zu zahlende Betrag reduziert sich auf 10 Euro. Davon muß der Gastwirt keine Mehrwertsteuer entrichten. Ist es ein privates Essen gewesen, hat der Gast 11,60 Euro zu zahlen, wovon der Gastwirt 1,60 Euro an das Finanzamt abzuführen hat. Soweit sogut. Aber: Wie stellt der Gastwirt fest (und später eine Betriebsprüfer bei einer Umsatzsteueraußenprüfung), ob es sich um ein privates Essen oder um eine Betriebsausgabe gehandelt hat? Darf er sich auf die Aussage des Gastes verlassen? Wer schuldet die Umsatzsteuer, wenn ein Gast falsche Angaben macht (weil er dann 1,60 Euro weniger zu zahlen hat)? Genügt die mündliche Erklärung des Gastes oder müssen Angaben zur Person erfaßt werden? Muß der Gast sich ausweisen und wenn ja, genügt eine Visitenkarte oder ähnliches oder muß der Gast einen amtlichen Ausweis vorlegen? Müssen weitere Dokumente vorgelegt werden, die ergänzend zur Personenfeststellung das Unternehmen bezeichnen, für das dieser Gast behauptet konsumiert zu haben (etwa Steuernummer, Handelsregisterauszug). Wenn ein Gast für andere Gäste mitzahlt (was ja besonders bei betrieblich veranlagten Restaurantbesuchen häufig vorkommt), müssen dann die Daten aller Gäste aufgenommen werden oder genügen die Daten desjenigen, der zahlt? Wenn ein Gast ausländische Dokumente vorlegt, die belegen sollen, daß es sich um eine Betriebsausgabe eines ausländischen Unternehmens ohne Sitz in Deutschland handelt, müssen dann auch amtliche Übersetzungen vorgelegt werden? Welche Sorgfaltspflichten obliegen einem Gastwirt bzw. seinen Gehilfen bei der Prüfung von Unterlagen, die ein Gast vorlegt mit der Behauptung, diese belegten, daß er für ein ausländisches Unternehmen konsumiert habe? Viel Spaß wünsche ich bei diesem Beitrag zum Abbau der Bürokratie in diesem unserem Lande ...