Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, August 21, 2002

Flüssiggasanlagen müssen von Zeit zu Zeit von einem Sachkundigen geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung muss in einer Prüfbescheinigung festgehalten werden. Prüfpflicht einer Flüssiggasanlage besteht u. a. vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzungsarbeiten und nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr. Dabei wird z. B. die ordnungsgemäße Installation und Aufstellung sowie die Dichtheit der Anlage geprüft. Mehr darüber auf der Website der Berufsgenosssenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten.