Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, November 20, 2002

Parker: BordeauxDie Bundesregierung plant zum 1.4.03 die Einführung einer Weinwertzuwachssteuer. Hintergrund ist die Tatsache, daß private und gewerbliche Sammlungen und Lager von wertvollen Weinen ein erhebliches Wertsteigerungspotential besitzen und nach der heute vom Bundeskabinett beschlossenen Einführung von Steuern auf den Wertzuwachs von Immobilien, Aktien und Anleihen zu befürchten ist, daß sich Bürger einer Wertzuwachssteuer auf diese Vemögensgegenstände zu entziehen versuchen, indem sie nicht unerhebliche Vermögen in wertvolle Weine investieren. Ein erster Referentenentwurf sieht folgende Details vor:
  • Es wird zum 1. Januar beim Bundesamt für Finanzen eine Abteilung eingerichtet, welche Daten über Weinbestände sowohl in Deutschland wie auch über Weine, die von Inländern in den Erzeugerländern inskripiert worden sind, sammelt.
  • Erstmals im Rahmen der Steuererklärung für das Jahr 2002 hat jeder Steuerzahler ein Verzeichnis der Weine in seinem Besitz als Anlage WE zur Einkommensteuererklärung abzugeben (Stichtag der Erhebung ist der 1. April 2003). Einzutragen sind die genaue Bezeichnung, das Weinanbaugebiet, der Erzeuger, die Qualitätsbezeichnung, der Jahrgang, das Gebinde, die Stückzahl, der Anschaffungspreis je Flasche (frei Haus, ohne Mehrwertsteuer).
  • Der Verkauf von Wein ist nur noch gestattet, wenn in einem speziellen Weinverkaufsformular (WVF), das ab Anfang März bei den Finanzämtern erhältlich sein wird, die o.a. Angaben sowie der Käufer und der Verkäufer und der Verkaufspreis angegeben wird. Käufer und Verkäufer erhalten je zwei Durchschläge, je einer ist bei der Einkommensteuer mit abzugeben.
  • Beabsichtigt der Weininvestor eine oder mehrere Flaschen selbst zu trinken, hat er dies dem oertlich zustaendigen Finanzamt 10 Tage vorab anzuzeigen, einen Zeugen zu benennen, der der Wertvernichtung beiwohnen wird, ein Weinkonsumformular (WKF) auszufüllen und vom Zeugen unterschreiben zu lassen und die leere Flasche anschließend mindestens zehn Jahre aufzubewahren. § 146 der Abgabenordnung (AO) soll um diese Aufbewahrungsfrist ergänzt werden.
  • Im Falle eines Weinflaschenbruchs ist das örtlich zuständige Finanzamt unverzüglich zu informieren. Bruchstücke des Glases, Weinreste und -flecken dürfen erst beseitigt werden, wenn ein Mitarbeiter des oertlich zustaendigen Zollamtes Beweise hat sichern können.
  • Der beim Verkauf erzielte Wertzuwachs ist mit 15% zu versteuern, insoweit er einen Freibetrag von 500 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.
  • Übersteigt beim Eigenverbrauch der ortsübliche Preis eines selbst getrunkenen Weine den Einkaufspreis, ist die Differenz ebenfalls mit 15% zu versteuern.
  • Abschreibungen auf Investitionen in Weinklimaschränke (etwa von Chambrair), anteilige Raum- und Energiekosten eines Weinlagers usw. können als Betriebskosten vom steuerpflichtigen Weinwertzuwachs in Abzug gebracht werden.
  • Sind Weinwertzuwachssteuerpflichtige nicht in der Lage, die anfallenden Steuern in bar zu entrichten, kann die Steuer auch natural entrichtet werden. Entscheidungen darüber, welche Weine an Zahlung statt angenommen werden, sind dem zuständigen Sommelier des Bundesamts für Finanzen vorbehalten.
  • Die in Zahlung genommenen Weine werden auf einer zu errichtenden Weinhandels-Auktions-Site des Bundesamts für Finanzen monatlich versteigert. Mindererlöse werden dem Weinwertzuwachssteuerpflichtigen berechnet. Mehrerlöse fallen der Staatskasse anheim.
  • Als Wein im Sinne des Weinwertzuwachssteuergesetzes sind auch Sekt, Champagner, Portwein, Sherry und Weinessige zu verstehen.
Siehe zum Thema Wein als Kapitalanlage auch einen Beitrag von Ivonne von Opel: "Das Gold aus der Flasche", in Die Welt vom 26. Mai 2002 und einen Beitrag von n-tv: "Liegt im Wein die Wahrheit?" vom 24. Oktober 2001.