Gastgewerbe Gedankensplitter


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Donnerstag, Januar 16, 2003

Personal-office.de, das Personal-Portal der Haufe-Mediengruppe, informiert über eine erfreuliche Änderung bei der "Beitragsberechnung aus nicht ausgezahlten Einmalzahlungen ab 1.1.2003".

Worum geht es dabei? Betriebsprüfer der Rentenversicherungsanstalten hatten in den letzten Jahren zum Horror vieler Gastronomen, Beiträge auch aus nicht gezahlten Löhnen berechnet, wenn Arbeitnehmer darauf einen tariflichen Anspruch gehabt hätten. Dies konnte im Einzelfall zu horrenden Nachzahlungen führen, insbesondere bei langjährig beschäftigten Arbeitnehmern und dann, wenn durch die Zurechnung von z.B. nicht gezahltem Weihnachtsgeld geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer rückwirkend als sozialversicherungspflichtig eingestuft worden sind oder ein Lohn unter Tarif gezahlt worden ist. Die betroffenen Arbeitgeber mussten dann nicht nur die Arbeitgeberbeiträge für das gesamte Entgelt nachzahlen im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Verjährungsfristen (4 Jahre, bei Vorsatz 30 Jahre), sondern blieben auch auf den Arbeitnehmerbeiträgen sitzen, da bei den betroffenen Arbeitnehmern faktisch oder auch rechtlich nichts mehr zu holen gewesen ist.

Dem Beitrag von Personal-office.de konnte ich leider nicht entnehmen, ob die neue Regelung auch rückwirkend gilt.