Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, Februar 19, 2003

Am 18. Februar hatte ich mehrere Fragen an die Bundesknappschaft gerichtet, die ich jetzt mit den eingegangenen Antworten veröffentliche. Die Bundesknappschaft ist ab dem 1. April 2003 für die Einziehung der pauschalen Beiträge zur Sozialversicherung und der pauschalen Lohnsteuer für geringfügig Beschäftige (bis 400 Euro) zuständig.
  • Frage: Die pausche Lohnsteuer in Hoehe von 2 Prozent enthaelt meines Wissens auch einen pauschalen Solidaritaetszuschlag und eine pauschale Kirchensteuer. Muss diese anteilige pauschale Kirchensteuer auch in solchen Faellen abgefuehrt werden, in denen der geringfuegig Beschaeftigte nicht kirchensteuerpflichtig ist?
    Antwort: Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, für die er die pauschalen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat, mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz i.H.v. insgesamt 2% des Arbeitsentgelts erheben (§ 40a Abs. 2 EStG n.F.). In dieser einheitlichen Pauschsteuer ist - wie Sie zutreffend bemerken - neben der Lohnsteuer (90% von 2%) auch der Solidaritätszuschlag (5% von 2%) und die Kirchensteuer (5% von 2%) enthalten. Der einheitliche Pauschsteuersatz ist nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers auch anzuwenden, wenn die/der Arbeitnehmer(in) keiner erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft angehört.
  • Nachgefragt: Sie schreiben "kann". Bedeutet dies, dass weiterhin die Moeglichkeit besteht, die Lohnsteuer nicht zu pauschalieren, sondern individuell zu berechnen und dann die 2% pauschale Lohnsteuer nicht zahlen zu muessen?
    Antwort: auch dann, wenn die Voraussetzungen zur Nutzung der Pauschsteuer gegeben sind, bleibt es dennoch Entscheidungssache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln, ob die Pauschsteuer (nach Wunsch des Gesetzgebers der Regelfall) oder die Individualsteuer zum Zuge kommt. Zu erwägen sind die finanziellen Auswirkungen wie auch der Verwaltungsaufwand.
  • Frage: Wenn ja, ist dies mit der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit vereinbar?
    Antwort: Die Bundesknappschaft ist gesetzlich u.a. mit dem Einzug der Pauschsteuer beauftragt worden. Von daher gehört es nicht zu unseren Aufgaben zu prüfen, ob der in dieser Pauschsteuer enthaltene Anteil an der Kirchensteuer (5% von 2%, also 0,1% von maximal 400 EUR = maximal 40 Cent) im Einklang mit dem Grundgesetz (Stichwort: Religionsfreiheit) steht.
  • Frage: Der pauschale Krankenversicherungsbeitrag ist meines Wissens auch in solchen Faellen abzufuehren, in denen der Arbeitnehmer nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. An wen leiten Sie in solchen Faellen diese Betraege weiter?
    Antwort: Ihre Information, für geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, sei dennoch ein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu zahlen, ist unzutreffend! Für Minijobber, die privat oder gar nicht krankenversichert sind, ist ein Pauschalbeitrag nicht zu leisten.