Gastgewerbe Gedankensplitter


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Samstag, August 09, 2003

Fruehzeitige Arbeitssuche.

Die Bundesanstalt für Arbeit hat Informationen zu einer zum 1. Juli 2003 in Kraft getretenen Änderung online gestellt. Zum Inhalt siehe ein früheres Posting.

Nützlich ist eine Formulierungshilfe für den Arbeitgeber, die man der Kündigung beilegen oder in das Kündigungsschreiben mit aufnehmen sollte.

Für den Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat der Gesetzgeber den geänderten § 37b SBG III (PDF) schlampig formuliert, nämlich daß die Meldung "frühestens drei Monate vor dessen Beendigung" zu erfolgen habe. Gemeint hat er "spätestens drei Monate vor dessen Beendigung". Leider fehlt der Presseinformation (PDF) der Bundesanstalt für Arbeit und schlimmer noch dem Hinweisblatt aus Anlass Ihrer persönlichen Arbeitsuchendmeldung, das Arbeitssuchenden überreicht wird, ein Hinweis auf diese abweichende Regelung für befristete Arbeitsverhältnisse. Laut einer Meldung des Verbandes baugewerblicher Unternehmer Hessens e.V. mit dem Titel "Meldepflichten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses "wird die Vorschrift in der Bundesanstalt für Arbeit dahingehend ausgelegt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen die Meldung 'spätestens' drei Monate vor dem vereinbarten Ende der Befristung zu erfolgen hat". Falls die Arbeitsämter in diesen Fällen - wie demnach zu befürchten ist - rechtswidrig das Arbeitslosengeld mindern, sollten betroffene Arbeitnehmer meines Erachtens widersprechen bzw. gerichtlich gegen diese Minderung vorgehen.

Nachtrag vom 14. August 2003: Siehe dazu auch einen Beitrag des Law Blog bzw. des Düsseldorfer Rechtsanwalts Udo Vetter vom 10. August 2003.