Gastgewerbe Gedankensplitter


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Montag, Oktober 13, 2003

Verteilungswirkungen von Buergerversicherung und Kopfpauschale.

In der gegenwärtigen Diskussion um Bürgerversicherung contra Kopfpauschale leide ich unter einer Diskussion, die geprägt ist von einer weitestgehenden Unkenntnis der gegenwärtigen Lage und der zu erwartenden Effekte der Lösungsvorschläge, die zudem ungenau formuliert sind. Es wird jedoch immer wieder behauptet, das Konzept der Bürgerversicherung sei "sozial" (im Sinne von Einkommen von oben nach unten umverteilend) und die Kopfpauschale habe die gegenteilige Wirkung. Stimmt dies? Nehmen wir zur Überprüfung dieser Hypothese folgenden Fall an: Ein alleinstehender Angestellter habe ein Gehalt von 100.000 Euro per anno und zusätzliche Zinseinnahmen und Mieterträge von 100.000 Euro per anno. Aktuell ist er entweder privat krankenversichert oder er ist freiwillig bei der gesetzlichen Krankenversicherung und zahlt dort einen Beitrag, der sich als Produkt des krankenkassenspezifischen Beitragssatzes und der Beitragsbemessungsgrenze errechnet. Die Hälfte des Beitrages übernimmt der Arbeitgeber. Wie verändert sich seine Situation bei der Bürgerversicherung bzw. der Kopfpauschale?
  • Bürgerversicherung. Falls er privat krankenversichert gewesen ist, ändert sich für ihn in einigen Versionen der Bürgerversicherung nichts (weil in bestehende Verträge nicht eingegriffen wird - "Bestandsschutz"). In anderen Varianten des Bürgerversicherungs-Modells wird er zwangsweise Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, genauso wie der vormals freiwillig Versicherte. Sein Beitrag errechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze und einem eventuell sinkenden Beitragssatz. Sein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze spielt dabei keine Rolle. Mieteinnahmen und Zinserträge werden zwar formal einbezogen, erhöhen seinen Beitrag aber nicht, da er ohnehin den Höchstsatz zahlt. Die Hälfte seines Beitrages zahlt weiterhin der Arbeitgeber.
  • Kopfpauschalenmodell nach Herzog. Ist er freiwillig versichert, zahlt er statt eines Beitrages, der sich aus der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz seiner Krankenkasse errechnet, eine Kopfpauschale, die niedriger liegen wird und den durchschnittlichen Kosten entspricht sowie einem Zuschlag für die Alterssicherung (angeblich zusammen 266 Euro, wovon sein Arbeitgeber die Hälfte übernimmt). Ist er privat versichert, ändert sich für ihn insoweit nichts. Zusätzlich zahlt er, egal ob freiwillig oder privat krankenversichert, eine höhere Einkommensteuer. Wie hoch deren Erhöhungsbetrag ausfällt, ist in dem Kopfpauschalen-Modell von Herzog noch nicht spezifiziert. Da sich die Einkommensteuer jedoch aus dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen berechnet (in unserem Fall also aus 200.000 Euro per anno), würde z.B. ein Zuschlag zur Einkommensteuer in Höhe von 3% des steuerpflichtigen Einkommens bedeuten, daß er 6.000 Euro per anno mehr Einkommensteuer zahlen müßte. Wird der Zuschlag nicht vom Einkommen sondern von der Einkommensteuer erhoben, erhöht sich seine Last wegen des progressiven Tarifs der Einkommensteuer erheblich.
Wie man sieht, ist für die Verteilungswirkung der Modelle die Beitragsbemessungsgrenze entscheidend. (Einige Vorschläge zur Bürgerversicherung sehen deshalb eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze vor. Sie verschieben damit aber nur das Problem einer Belastung von Einkommen in die Zone zwischen bisheriger und neuer Beitragsbemessungsgrenze.)
  • In der Bürgerversicherung wird umverteilt von allen Versicherten mit einem steuerpflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze hin zu den Versicherten mit niedrigerem Einkommen. Belastet werden im Vergleich zu aktuellen Lage insbesondere Versicherte mit einem unterdurchschnittlichen Lohneinkommen und zusätzlichen Mieteinnahmen und Zinserträge. Nicht belastet oder gar entlastet werden Versicherte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze.
  • Beim Kopfpauschalenmodell werden neben Versicherten auch alle Nichtversicherten bzw. Privatversicherten belastet und die mit hohem Einkommen (oberhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze) stärker als die mit Einkommen unterhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze.