Gastgewerbe Gedankensplitter


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Donnerstag, Dezember 18, 2003

Praxisgebuehr nach Arbeitsunfall entfaellt.

Unfallverletzte, deren Heilbehandlung und Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen keine Praxisgebühr ("zehn Euro") zahlen. Auch brauchen sie keine Zuzahlungen für Arzneimittel und Heilmittel zu leisten, sofern die Verordnung zur Behandlung nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgestellt wurde. (Quelle: Pressemitteilung der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten).