Gastgewerbe Gedankensplitter


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Dienstag, April 20, 2004

Bundesverfassungsgerichtsurteil zur Oekosteuer.

Das Bundesverfassungsgericht hat Klagen gegen die 1999 eingeführte Ökosteuer zurückgewiesen: BVerfG, 1 BvR 1748/99 vom 20.4.2004, Absatz-Nr. (1 - 87).

Dieses Urteil ist sehr enttäuschend. Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie nach den §§ 25, 25 a MinöStG verstoße nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwachse aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt.

Negativ betroffen sind unter anderem auch gastronomische Betriebe. Sie werden in bezug auf die Ökosteuer den Dienstleistungen zugeschlagen, im Unterschied zur lebensmittelverarbeitenden Industrie. Die Energiekosten, die z.B. in der Gastronomie zur Herstellung einer Pizza benötigt wird und bei einem Lieferservice für das Lieferfahrzeug, werden mit der vollen Ökosteuer belastet. Wird von der Industrie eine Tiefkühlpizza hergestellt, wird die dafür benötigte Energie nut mit einem ermäßigten Ökosteuersatz belastet. Doch die Ökosteuer ist noch absurder: Gehört das Tiefkühlfahrzeug, das die Pizzen von der Fabrik zum Kunden bringt, dem Lebensmittelhersteller, wird darauf der ermäßigte Ökosteuersatz fällig. Wird eine Spedition beauftragt oder holt ein Händler die Tiefkühlpizzen vom Hersteller ab, wird für den völlig identischen Vorgang der volle Ökosteuersatz fällig. Die Behauptung des Bundesverfassungsgerichts, diese unterschiedliche Besteuerung gleicher Vorgänge widerspreche nicht dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes, verstehe wer will.

Leider ist das Verfassungsgericht an keiner Stelle seines Urteils auf die Tatsache eingegangen, daß der Gesetzgeber zur Abgrenzung von produzierenden Unternehmen einfach auf die Abgrenzung des Statistischen Bundesamtes zurückgegriffen hat, die für andere Zwecke getroffen worden ist und aus tatsächlicher und ökologischer Sicht völlig unhaltbar ist. Man kann für statistische Zwecke durchaus eine Betriebskantine, die in ein produzierendes Unternehmen organisatorisch und rechtlich integriert ist, dem produzierenden Gewerbe zurechnen und eine völlig identische, an einen Gastronomen verpachtete Betriebskantine dem Dienstleistungsgewerbe. Eine solche im Ermessen des Statischen Bundesamtes anheimfallende, insoweit beliebige Abgrenzung aber zur Grundlage eines Steuergesetzes zu machen, ist blanker Unsinn, woran auch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts ändert.

Auch die Behauptung des Gerichts, die Beschwerdeführerinnen seien nicht selbst Schuldner der Strom- und der Mineralölsteuer, Steuerschuldner seien vielmehr die Stromversorger (§ 5 Abs. 2 StromStG) und die Inhaber der Steuerlager, aus denen das Mineralöl in den freien Verkehr entnommen wird (§ 9 Abs. 1 MinöStG), die Beschwerdeführerinnen seien auch nicht in rechtlich relevanter Weise in das Steuerschuldverhältnis zwischen Steuerschuldner und Staat eingebunden und die Beschwerdeführerinnen selbst würden durch das Strom- und das Mineralölsteuergesetz weder gesetzlich verpflichtet noch in sonstiger Weise rechtlich belastet, ist lächerlich. Versuchen Sie einmal, ihrem Stromlieferanten die Zahlung der abverlangten Ökosteuer mit dem Verweis auf diese "klugen Sprüche" des Verfassungsgerichts vorzuenthalten. Die drehen Ihnen den Strom schneller ab als Ihnen lieb ist.