Gastgewerbe Gedankensplitter


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Montag, Dezember 27, 2004

Bitte zuschlagen.

Wie man Menschen durch bürokratische Regelungen in den Wahnsinn treiben kann, auch wenn es sich in diesem Fall nur um die wenigen Zeitgenossen handeln, zu deren Aufgaben die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung gehört, zeigt anschaulich die zum 1.1.2005 geplante Einführung eines Beitragszuschusses für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Siehe dazu "Neu in 2005 (Teil 6/10): Beitragszuschlag für Kinderlose", in: krankenkassen-direkt.de.

Die Idee, daß Kinderlose einen Zuschlag in Höhe von 0,25% zur gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen sollen, hört sich ja erstmal einfach an. In der Praxis stellen sich aber eine Reihe von Fragen:
  • Was heißt "Kinder"? Berücksichtigt werden nach dem Willes Gesetzgebers auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.
  • Gilt nur der aktuelle Zustand oder wirken sich auch Erziehungszeiten in der Vergangenheit dahingehend aus, daß kein Zuschlag gezahlt werden muß? Befreit werden alle, die irgendwann früher einmal Kinder erzogen haben.
  • Gibt es Ausnahmen? Kinderlose Rentner, die vor dem Stichtag 01.01.1940 geboren sind (also die im Jahre 2005 über 65-Jährigen), werden von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Ausgenommen sind auch Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sowie Bezieher von Arbeitslosengeld II, Wehr- und Zivildienstleistende.
  • Weiter stellt sich die Frage, wie man (als Arbeitnehmer) den Nachweis zu führen bzw. welche Dokumente man als Arbeitgeber zu akzeptieren hat? Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die Elterneigenschaft vor. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI gemeinsame Empfehlungen darüber zu beschließen, welche Nachweise hierfür geeignet sind. Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen - handelnd als Spitzenverbände der Pflegekassen - unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung fünfseitige Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft (PDF) abgestimmt.
Um die Chose noch mehr zu komplizieren, hat der Gesetzgeber beschlossen, daß die Wirkung eines erfolgten Nachweise zeitlich unterschiedlich ausfällt, je nachdem, wann der Nachweis erfolgt:
  • Normalerweise wirkt der Nachweis befreiend ab dem Folgemonat.
  • Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
  • Zu guter Letzt gilt eine Übergangsregelung, nach der in der Übergangszeit vom In-Krafttreten des Gesetzes bis zum 30.06.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft zurückwirkt bis zum 01.01.2005. Es erfolgt also eine Rückabwicklung. Das heißt, wenn es einem Arbeitnehmer erst im Juni einfällt, ein Dokument beizubringen, aufgrund dessen er keinen Zuschlag zahlen muß, kann die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung alle Abrechnungen der Monate Januar bis Mai noch einmal machen, Beitragsnachweise neu erstellen und versenden usw.
Das Dokument, mit dem der Arbeitnehmer den Nachweis erbracht hat, bzw. eine Kopie davon ist zu den Personalunterlagen zu nehmen. Ein Vermerk, daß diese Unterlagen vorgelegen haben, genügt nicht.

Und um welche gewaltigen Beträge geht es dabei? 0,25 Prozent, so hoch ist der Beitragszuschlag sind z.B. bei einem Monatsgehalt von 1.500 Euro, ganze 3,75 Euro.