Gastgewerbe Gedankensplitter


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Freitag, Januar 21, 2005

Antidiskriminierungsgesetz.

Anlaß dieses Beitrages ist der Beginn der parlamentarischen Beratung des Entwurfes des Antidiskriminierungsgesetzes der rot-grünen Koalition.

Das Gesetz betrifft Diskriminierungen aufgrund von
  • Geschlecht,
  • ethnischer Herkunft,
  • sexueller Identität,
  • Behinderung,
  • Alter oder
  • Religion / Weltanschauung
Ich konzentriere mich hier auf die Konsequenzen und Möglichkeiten ihrer Bewältigung für Gastronomen.

Das Antidiskriminierungsgesetz reguliert grundsätzlich nicht nur öffentlich-rechtliche Beziehungen zwischen Staat und Bürger sondern auch alle zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen. Gastronomen sind deshalb in vielen Funktionen betroffen
  • als Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern und Bewerbern.
  • als Vermieter von Räumen
  • als Gastgeber
  • als Vorgesetzte haften sie für Diskriminierungen, die sich ihre Arbeitnehmer zu Schulde kommen lassen,
  • als Auftraggeber.
Wenn Sie sich z.B.
  • bei der Auswahl von Bewerbern,
  • dem Einlaß von Besuchern einer Veranstaltung,
  • der Vergabe von Hotelzimmern,
  • bei der Reservierung von Tischen
für jemanden entscheiden,
  • der Mann oder Frau ist,
  • schwarz, weiß oder gelb ist,
  • katholisch, evangelisch, Moslem, Buddhist ist oder auch keiner Religionsgemeinschaft angehört,
  • Demokrat, Kommunist oder Faschist ist,
  • behindert ist oder auch nicht,
  • alt oder jung ist,
  • heterosexell, bisexuell, lesbisch oder schwul ist,
riskieren Sie, egal wie Sie sich entscheiden, daß sich der Unterlegene diskriminiert fühlt und Sie verklagt oder einen Verband einschaltet, der dies freudig-erregt übernimmt. Dann müssen Sie beweisen, daß Sie Ihre Entscheidung aus sachlichen Gründen getroffen haben und nicht, um den unterlegenene Bewerber oder den unwillkommenen Gast zu diskriminieren. Dabei sind Sie als Arbeitgeber auch für Diskriminierungen durch Ihre Mitarbeiter verantwortlich.

Sollte dieses Gesetz so in Kraft treten, wie es eingebracht worden ist, sollten Sie in Stellenanzeigen Formulierungen vermeiden wie
  • "Bewerber sollte bis zu 45 Jahren alt sein".
  • "Bei gleicher Qualifiation werden Schwerbehinderte bevorzugt".
  • Hinweise auf das gewünschte Geschlecht.
Gelingt es Ihnen nicht zu beweisen, daß Sie oder Ihre Mitarbeiter nicht diskriminiert haben, werden Sie schadenersatzpflichtig. Dies kann z.B. bei Bewerbungen um eine Arbeitsstelle bedeuten, daß Sie den abgewiesenen Bewerber einstellen müssen. Praktisch läuft dies auf eine Lohnzahlung vom dem Zeitpunkt an, ab dem der Bewerber, den Sie eingestellt haben, zu arbeiten angefangen hat, bis zu einer möglichen Kündigung desjenigen, der sich in den Job hineingeklagt hat.

Was können Sie tun, um sich vor Klagen zu schützen?
  • Sie können versuchen, Situationen zu vermeiden, welche die Gefahr in sich tragen, daß man Sie wegen Diskriminierung belangt. Z.B. können Sie grundsätzlich davon absehen, offene Stellen auszuschreiben. Falls sich jemand bei Ihnen blind bewirbt oder Ihnen von Mitarbeitern oder Gästen vermittelt wird oder Sie jemand abwerben, verhandeln Sie immer nur mit diesem einen Bewerber. Einen einzelnen Bewerber kann man logischerweise nicht diskriminieren. Wenn man ihn nicht einstellt, hat man ihn nicht gegenüber einem anderen benachteiligt. Wenn man ihn einstellt, kann sich kein anderer benachteiligt fühlen.
  • Wenn Sie um eine Auswahlsituation nicht umhinkommen, dokumentieren Sie Ihre Entscheidung und halten Sie Ihre Entscheidungsgründe schriftlich fest. Da steht dann natürlich nicht drin, daß Sie einen Neonazi grundsätzlich nicht einstellen, sondern sie schieben sachliche Gründe vor. Sie müssen dabei aber bedenken, daß ein Gericht sich auch die Unterlagen der anderen Bewerber anschauen wird. Der Bewerber, für den Sie sich entschieden haben, muß dann in Bezug auf diesen sachlichen Grund (etwa die Note der Gehilfenprüfung) auch besser sein als der abgewiesene Bewerber. Konkret bedeutet dies für Auswahlverfahren, Sie müssen sich Kopien der eingereichten Bewerbungsunterlagen machen und diese aufbewahren, bis die Frist für eine mögliche Klage wegen Diskriminierung abgelaufen ist.
Nicht betroffen, so eine Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums vom 15. Dezember 2004, von der geplanten gesetzlichen Neuregelung sind besondere Vergünstigungen für jüngere öder ältere Kunden (etwa Studentenrabatte, Seniorenteller).

Als besonders schwachsinnig im Gesetzesentwurf empfinde ich die Regelung, daß Arbeitgeber auch für Diskriminierungen ihrer Lieferanten und Kunden gegenüber ihren Arbeitnehmern haften. So kann etwa ein schwuler Neger muslimischen Glaubens, den Sie beschäftigen, der von einem Gast oder einem Mitarbeiter eines Lieferanten wegen seiner Hautfarbe, seines Glaubens und/oder seiner sexuellen Identität beleidigt wird, Sie als Arbeitgeber verklagen. Auf so eine verrückte Idee muß man erst mal kommen...

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Kommentare:
Ja, das ist schon ein interessantes Gesetz. Ich habe mich zum Beispiel entschieden, als Freiberufler *allein* zu arbeiten. Ich diskriminiere jetzt wahrscheinlich die gesamte Menschheit *lol*.
CU
Stephan
 
Schön, dann könnten jetzt theoretisch endlich 60 Millionen nichtrauchende Bundesbürger klagen, weil sie in der Gastronomie vergast werden, oder wie Drogenabhängige und Aussätzige behandelt werden, und in Nichtraucherschämecken (!) vor Toiletten oder Wänden verfrachtet werden, am liebsten aber in dunkle Keller geschickt weren. Wenn das keine Diskrimierung aller nicht rauchenden ist, dann weiß ich auch nicht.

Ebenso können die 70% nicht rauchenden Angestellten in der Gastronomie, die nicht rauchen wollen, aber rauchen müssen, klagen, weil sie ebenso massiv diskriminiert, und zum arbeiten unter massiven Gesundheitsgefahren durch Rauchgasemissionen gezwungen werden ("halt die Klappe, oder du fliegst").
 
...unglaublich aber war!!! Bevor du hier solchen Unsinn in die Welt setzt, fang lieber an dich mit der Materie auseinander zu setzen! Es ist vielmehr so, dass der Arbeitgeber nur für Dritte (Kunden) haftet, wenn er nicht gegen die Diskriminierungen die seinen Arbeitnehmer benachteiligen vorgeht! Nur wenn er seiner Plicht, den AN zu schützen nicht nachkommt haftet er.

Merke: Erst denken, dann schreiben...

MfG ein informierter Student
 
Paragraph 12 Absatz 3 lautet "Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen
Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen."

Paragraph 16 lautet: "Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 verpflichtet, wenn die Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes
1. durch Beschäftigte, die im Namen des Arbeitgebers gegenüber anderen Beschäftigten Weisungen
erteilen dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt,
oder
2. durch sonstige Beschäftigte oder Dritte erfolgt und der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus
§ 12 Abs. 1 bis 3 schuldhaft verletzt hat."

Was "geeignete, erforderliche und angemessene
Maßnahmen" sind, wird an keiner Stelle spezifiziert. Arbeitgeber sind deshalb völlig überfordert, festzustellen, was "geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen" in konkreten Fällen sein sollen.

Greifen wir z.B. den von mir skizzierten "Fall" auf, ein schwuler Neger muslimischen Glaubens, den Sie beschäftigen, werde von einem Gast oder einem Mitarbeiter eines Lieferanten wegen seiner Hautfarbe, seines Glaubens und/oder seiner sexuellen Identität beleidigt. Was sind dann geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen?

Reicht es, den beleidigten Arbeitnehmer auf die Möglichkeit einer Strafanzeige und/oder einer Zivilklage gegen den Beleidiger hinzuweisen?

Muss dem beleidigenden Gast Hausverbot erteilt werden? Oder genügt es, ihn zu ermahnen, solche Beleidigungen sein zu lassen?

Müssen die Geschäftsbeziehungen zu dem Lieferanten abgebrochen werden? Wie ist zu verfahren, wenn aufgrund eines Dauerschuldverhältnisses die Beziehungen zum Lieferanten nicht gelöst werden können? Muß dem Lieferer Hausverbot erteilt werden? Undsoweiter...
 
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