Gastgewerbe Gedankensplitter


Kostenlose Gastro News - wöchentlich, über 19.500 Abonnenten

Powered by KBX7

« Home | Starbucks als Forschungsgegenstand. » | The Well Fed Network. » | So funktioniert die Online-Datenuebermittlung in d... » | Webkataloge. » | Verwandte Woerter finden. » | FaktuM. » | Umweg kostet Versicherungsschutz. » | Hamburger Wein Salon 2006. » | Beer Map. » | VKD-Geschaeftsstelle neu besetzt. »


Donnerstag, Januar 12, 2006

Rezepte und Urheberrecht.

Gibt es ein Urheberrechtsschutz für Rezepte? Man muß bei der Antwort unterscheiden zwischen der eigentlichen Rezeptur und weiteren Elementen. Für die eigentliche Rezeptur (einer Liste von Zutaten mit Mengenangaben und evtl. einer Anweisung, in welcher Reihenfolge diese zu verarbeiten sind), kann man keinen Urheberschutz geltend machen. Geschützt sind aber:
  • Fotos oder Zeichnungen, mit denen der Ablauf der Zubereitung dokumentiert wird oder das fertige Produkt dargestellt wird.
  • Sprachlich anspruchsvolle Texte, mit denen die Rezeptur erläutert wird, sind geschützt. Wo die Grenze zu setzen ist zu eher mechanischen Beschreibungen in der Art von "Man nehme...", darüber läßt sich streiten. Für einen Schutz braucht es eine gewisse "Gestaltungshöhe", wobei die Anforderung an das Niveau bei Texten niedrig ist. Ein Beispiel: "Eierpfannkuchen", in: Marions Kochbuch. Die linke Spalte (Zutatenliste) ist urheberrechtlich nicht geschützt. Die rechte Spalte (der Text) ist geschützt.
  • Sammlungen von Rezepten sind als Datenbanken geschützt, d.h. wenn sie systematisch angeordnet und einzeln abgerufen werden können (siehe dazu auch: "Das Urheberrecht der Datenbank" von Stefan G. Kramer und Susan B. Rausch von der Anwaltskanzlei Kramer & Partner). Wenn die Sammlung einen eigenständigen Wert hat, eine Leistung darin besteht, Rezepte zu sammeln, auszuwählen, zu reihen, kann es, auch wenn es sich nicht um eine Datenbank handelt, wettbewerbswidrig sein, sie auszubeuten.
Kein Verstoß gegen das Urheberrecht, aber dennoch rechtswidrig kann es sein, wenn man den Namen von Kochbuchautoren ausbeutet, z.B. in seinem Restaurant eine Speise anbietet und darauf werbend hinweist, von welcher Persönlichkeit es stammt. Aber auch dabei kommt es auf die Formulierung an. Gegen eine Erläuterung, daß man eine Speise nach einem bestimmtes Rezept aus einem bestimmten Kochbuch etwa von Jamie Oliver (etwa Brathähnchen mit süß-saurer Sauce) zubereitet hat, ist wohl wenig zu sagen. Es kann aber nichts schaden, sich vorher das Einverständnis einzuholen.

Siehe dazu für das amerikanische Rechtssystem: "Recipes and Copyright", in: The Well Fed Network vom 9. Januar 2006.

Kommentare:
Der Link zu "Reciepes and Copyright" geht nicht mehr. Unter dieser URL ist der Artikel aber weiterhin zu erreichen:
http://paperpalate.net/2006/01/09/recipes_and_copyright/
 
Kommentar veröffentlichen