Gastgewerbe Gedankensplitter


Kostenlose Gastro News - wöchentlich, über 19.500 Abonnenten

Powered by KBX7

« Home | HOGA Muenchen: Themenpark Freiluftgastronomie. » | Mein Besuch der HOGA in Muenchen. » | Online-Buffet-Service. » | Fuer eine gute Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat ... » | Bayerns Hotellerie und Gastronomie: Statement zur ... » | Warsteiner foerdert Westfaelisch Geniessen e.V. » | Zufriedenheit von Kunden direkt vermarktender Winz... » | Wein selbst gepanscht. » | Neue Getraenke von Coca Cola. » | Tracking per RSS-Feed verfolgen. »


Dienstag, März 14, 2006

Zechpreller.

Amerikanische Wissenschaftler haben in einem Experiment zur Glaubwürdigkeit von Zeugen einen Fall von Zechprellerei simuliert. Zeugen, die einen schlechten Eindruck von dem vermeintlichen Übeltäter hatten, haben die Höhe der geprellten Zeche überschätzt. Zeugen, die einen guten Eindruck von ihm hatten, haben hingegen die Höhe der Zeche unterschätzt: "Übeltäter werden überschätzt ", in: scienceticker.info vom 14 März 2006.

In der Schweiz wird Zechprellerei nach Artikel 149 des Strafgesetzbuches bestraft:
"Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Buße bestraft."
In Deutschland gibt es den Ausdruck "Zechprellerei" nur in der Umgangsprache. Juristisch ist er ein Fall von Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch. Die zu einer Verurteilung notwendige Betrugsabsicht ist aber nicht immer nachzuweisen. Damit notorische Zechpreller sich nicht immer wieder herausreden, sollte man jeden Fall zur Anzeige bringen. Die Ermittlungsbehörden können dann unter Umständen bei einer Vielzahl von Fällen des selben Beschuldigten einen Vorsatz belegen.

Siehe dazu auch den Beitrag "Zechprellerei" von Kochwelt.de.