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Mittwoch, Mai 10, 2006

Vetternwirtschaft.

Wie erst jetzt herausgekommen ist, dient das Antidiskriminierungsgesetz auch dazu, Parteifreunde zu bedienen. Neben zusätzlichen Stellen im Familienministerium soll ein 16-köpfiger Beirat eingerichtet werden, der "mit Vertretern von gesellschaftlich relevanten Gruppen besetzt" sein solle. Anders ausgedrückt: Es geht um Aufwandsentschädigungen und Spesen für gute Kumpels der Parteien der fetten Koalition. Siehe dazu: "Wut in der Union über das Antidiskriminierungsgesetz", in: Welt vo 10. Mai 2006.

In der Pressemitteilung, in der der Gesetzesentwurf erläutert worden ist, hat man diesen Umstand verschämt verschwiegen. Der Gesetzesentwurf selbst wurde noch nicht veröffentlicht. Man wird wissen, warum.

In dem gescheiterten Gesetzesentwurf der Grünen (PDF) liest sich das so:
"(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Be- nachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.

(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft im Einvernehmen mit der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes sowie den entsprechend tätigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht überschreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern besetzt sein.

(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bedarf.

(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Näheres regelt die Geschäftsordnung."

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