Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, Juni 28, 2006

Aenderungen beim Antidiskriminierungsgesetz.

Wir streiten schon seit Anfang 2005 gegen das "Antidiskriminierungsgesetz", damals noch gegen den rot-grünen Gesetzesentwurf. Die CDU/CSU hat dann im Tausch gegen eine höhere Steuersubvention für die Landwirtschaft ihre Wähler verarscht und diesem rot-grünen Gesetzesentwurf im Wesentlichen zugestimmt - unter verschämter Umbenennung in "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz".

Erst nach heftigen Protesten sind jetzt ein paar Details korrigiert worden (siehe dazu: "Antidiskriminierungsgesetz erneut geändert", in: kobinet vom 28. Juni 2006.)

Die Korrekturen im Einzelnen:
  • "Wer diskriminiert wird, muß jetzt innerhalb von 2 Monaten schriftlich Ansprüche erheben (§§ 15 IV, 21 V 1 AGG)." Die auf zwei Monate verkürzte Dauer, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen, sollten Sie als eventuell betroffener Unternehmern zu nutzen versuchen, indem Sie Menschen, die Ansprüche mündlich geltend machen, hinhalten und auf eine spätere Entscheidung vertrösten. Zudem muß derjenige, der Ansprüche geltend macht, die schriftliche Geltendmachung belegen.
  • "Der Diskriminierte muß Indizien beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen" (§ 22 AGG). Damit wurde die Beweispflicht gegenüber der früheren Formulierung verschärft ("Tatsachen glaubhaft machen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsgrundes vermuten lassen"). So reicht etwa eine eidesstatliche Versicherung des Diskriminierten nicht mehr aus. Eine denkbare Strategie ist es deshalb, jemand, der Ansprüche geltend machen will, zu bitten, eine notariell beurkundete, eidesstattliche Erklärung vorzulegen. Daß er damit wenig anfangen kann, kann man ihm nach Ablauf der Verjährungsfrist von zwei Monaten sagen.
  • Gewerkschaften und Betriebsräte dürfen Arbeitgeber nur noch verklagen, die grob gegen die Vorschriften des AGG verstoßen (§ 17 AGG). Was grob ist, wird nicht klargestellt. Darüber läßt sich streiten.
  • Die wichtigste Änderung ist der Wegfall des Schutzes wegen der Weltanschauung (§ 1 Abs. 1 AGG). Deshalb macht es Sinn, Anforderungen an Arbeitnehmer, Mieter und Kunden bereits im Unternehmensleitbild zu formulieren.

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