Gastgewerbe Gedankensplitter


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Samstag, Juni 24, 2006

Klagerecht fuer Betriebsraete und im Betrieb vertretene Gewerkschaften.

Henning Wüst, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, erörtert auf seiner Website www.allgemeines-gleichbehandlungsgesetz.de die Bedeutung des Klagerechts für Betriebsräte und im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, wie es im geplanten Antidiskriminierungsgesetz (von der Politik verschämt "Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz" genannt) vorgesehen ist: "Stichwort: 'Klagerecht' für Betriebsräte und Gewerkschaften".

Um sich vor solchen Klagen zu schützen, sollte man sich nach meiner Meinung darum kümmern, daß es im eigenen Betrieb keinen Betriebsrat gibt und kein einziger Mitarbeiter einer Gewerkschaft angehört. Da ohnehin die Personalauswahl zu den den wichtigsten Aufgaben eines Unternehmens gehört, empfiehlt es sich, die Anforderungsprofile so zu definieren, daß Gewerkschaftsmitglieder sie regelmäßig nicht erfüllen.

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Kommentare:
Und dadurch (durch Anforderungsprofil Gewerkschaftsmitglieder auschließen und dies auf irgendeine Art und Weise unbedachte kund tun) direkt in die Antidiskriminierungsfalle tappen. Viel Erfolg.
 
Das Antidiskriminierungsgesetz schützt nach dem Wortlaut des Gesetzes vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Eine Benachteiligung von Gewerkschaftsmitgliedern ist in diesem Gesetz nicht ausgeschlossen.

Unabhängig davon wäre es natürlich sehr ungeschickt, nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit direkt zu fragen und dann auch noch eine positive Antwort explizit als Grund für eine Nichtanstellung einzugeben.
 
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