Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, Juni 28, 2006

Merkblatt zur Umsatzsteuererhoehung um 3 % auf 19 % mit Wirkung vom 01.01.2007.

Wie wir schon frühzeitig befürchtet haben ("Mehrwertsteuererhoehung erzwingt hoehere Preise im Gastgewerbe" vom 12. Mai 2005), wird der allgemeine Mehrwertsteuersatz zum 01.01.2007 von 16 auf 19 Prozent erhöht. Der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 Prozent wird unverändert beibehalten.

Ein "Merkblatt zur Umsatzsteuererhöhung um 3 % auf 19 % mit Wirkung vom 01.01.2007" (PDF) der IHK Darmstadt gibt Unternehmen Antworten auf Verfahrensfragen.

Zusätzlich ein paar mehr oder weniger koschere Tipps von mir dazu:
  • Eigentlich kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung an. Das heißt auch, daß sie Geschenkgutscheine, die sie bis Ende 2006 verkaufen und die erst nach dem Jahreswechsel eingelöst werden, auch mit dem neuen, höheren Mehrwertsteuersatz verbuchen müssten. Es gilt jedoch eine Sonderregelung, nach der sie Gutscheine, die bis zu zwei Monate nach der Steuererhöhung eingelöst werden, mit dem alten, niedrigeren Mehrwertsteuersatz verbuchen dürfen. Die Frage ist ohnehin, ob, wenn sie die Erlöse sofort buchen, der Einlösezeitpunkt bei einer Umsatzsteueraußenprüpfung feststellbar ist, wenn sie die Gutscheine nicht numerieren und die Ausgabe und Einlösung nicht erfassen.
  • Insbesondere die gleichzeitige Absenkung des ermäßigten Mehrwertsteuersatz schwächt die Wettbewerbsposition im Vergleich zum Lebensmitteleinzelhandel, zu Bäckern, Metzgern usw. noch mehr. Versuchen Sie einen möglichst großen Umsatzanteil zu dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz abzuschließen (siehe dazu: "Umsatzsteuerliche Behandlung von Außer-Haus-Lieferungen mit Speisen und Getraenken").
  • Denken Sie daran, Angebote für das nächste Jahr, die sie heuer machen, bereits mit dem erhöhten Mehrwertsteuersatz zu kalkulieren.
  • Informieren Sie Ihre Kunden, denen Sie regelmäßig liefern oder leisten und mit denen Sie Bruttopreise vereinbart haben, über die von Ihnen beabsichtigen Preiserhöhungen. Ob und wie Sie diese höheren Preise durchsetzen können, wäre dann im Einzelfall zu prüfen.
  • Wenn Sie im nächsten Jahr Rechnungen erstellen, müsse sie unterscheiden, ob die Leistung in 2006 oder in 2007 erfolgt ist.
  • Gastronomische Umsätze an Silvester 2006 unterliegen bis zur Putzstunde dem alten, niedrigeren Mehrwertsteuersatz. Hoffentlich lassen es Ihre Gäste in dieser Nacht noch einmal richtig krachen...