Gastgewerbe Gedankensplitter


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Sonntag, September 03, 2006

Gaststaetten sind keine oeffentlichen Raeume.

Nicht selten liest oder hört man in Debatten über ein gesetzliches Rauchverbot in der Gastronomie das Argument, Gaststätten seien öffentliche Räume. Siehe z.B. "Rauchverbot in der Gastronomie. Ist das verfassungsrechtlich durchsetzbar?", in: Yahoo Clever.

Doch diese Behauptung ist alles andere als clever.
  • Eindeutig öffentliche Räume sind z.B. Straßen und Plätze, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind.
  • Es gibt aber auch mehr oder weniger frei zugängliche Grundstücksflächen, die zwar einer Gebietskörperschaft gehören, aber nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, z.B. der Innenhof von Schloß Geyerswörth in Bamberg.
  • Keine öffentlichen Räume sind auch Schulen und Amtsgebäude.
  • Für Flughäfen wurde diese Frage explizit vom Bundesgerichtshof entschieden. Siehe dazu: "Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig", in: Pressemittteilung Nr. 10/2006 vom 20.1. 2006:
    "Die beklagte Flughafenbetreiberin sei aufgrund ihres Hausrechts berechtigt gewesen, gegenüber der Klägerin ein Hausverbot auszusprechen. Durch die Öffnung des Flughafens auch für Besucher gewähre sie - unter Verzicht auf die Ausübung ihres Hausrechts im Einzelfall - zwar allen Personen den Zutritt zum Flughafen, die sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegten und den Betriebsablauf nicht störten. Damit sei das Flughafengelände aber nicht für beliebige Zwecke, insbesondere nicht für das Verteilen von Flugblättern und für Demonstrationen, geöffnet worden."
  • Für den Betrieb einer Gaststätte ist zwar eine gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich, vor deren Erteilung auch die Eignung der Räume geprüft wird. Aber eine solche gewerberechtliche Prüfung macht selbst aus einer chemischen Fabrik keinesfalls einen öffentlichen Raum.
  • Eine Formulierung im Gaststättengesetz Paragraph 1 könnte den Irrtum hervorrufen. Dort heißt es im Absatz 1:
    "Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe
    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
    3. (weggefallen)
    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist."
    Doch auch dieses Recht von jedermann, einzutreten, wird begrenzt durch das Hausrecht des Gastronomen. Er kann etwa per Einlaßkontrolle den Zutritt verwehren oder von der Zahlung einer Eintrittsgebühr abhängig machen.

    Die Formulierung "jedermann zugänglich" soll Gaststätten nur von solchen Räumen bzw. Betrieben unterscheiden, die einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis nicht bedürfen, weil - wie etwa im Falle von Betriebskantinen, insoweit Betriebsfremden keinen Zugang haben - die Eigenkontrolle des Betreibers ausreicht. Sie soll - historisch gesehen - Fremde, die sich auf den seriösen Status einer Gaststätte verlassen, davor schützen, unter die Räuber zu fallen.
Wenn Politiker heutzutage angesichts leerer Kassen versuchen, sich mit symbolischer Politik zu profilieren und mithilfe der falschen Behauptung, Gaststätten seien öffentliche Räume, in sie hinein zu regieren, sollte man sie an den kläglich gescheiterten Versuch erinnern, 1546 im protestantischen Genf im Namen der Sittlichkeit alle Wirtshäuser abzuschaffen. Mehr darüber: "Zwischen Gotteshaus und Taverne. Öffentliche Räume in Spätmittelalter und Früher Neuzeit", herausgegeben von Susanne Rau und Gerd Schwerhoff.

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Kommentare:
Ok, da muss man mit den Begriffen aufpassen. Eine Gaststätte ist im praktischen Sinne selbstverständlich "öffentlicher Raum", das Wort "Pub" kommt ja auch von "public", rein rechtlich handelt es sich natürlich um Gewerbeeinrichtung mit oder ohne Arbeitsplatz. Abgesehen sind alle mir bekannten Gaststätten zu 100% zugänglich, und sind es bei einem Rauchverbot ja auch weiterhin für alle Gäste.

Da es bei einem Rauchverbot allerdings um die Arbeitsplätze geht, spielt es gar keine Rolle ob der Wirt nur bestimmte Gäste zulässt, einen Club macht oder auf Einladung hereinlässt.

Und wenn man sich einerseits hinstellt und mitteilt das Lokale Kommunikationszentren seien, man für den Gast da ist und für alle offen ist, kann man sich nicht gleichzeitig hinstellen und darlegen dass das eigene Lokal nicht "öffentlich" ist. Natürlich ist es das zunächst.
 
Wenn Gaststätten öffentliche Räume wären, hätte jeder Bürger das Recht, sie zu betreten und könnte dieses Recht auch gegen den Willen des Inhabers geltend machen. Dies ist aber gerade nicht so.

Wenn ein Gastronom seine Gastsätte ohne Zugangskontrolle oder -beschränkung beläßt, fordert er damit potentielle Gäste auf, den Wunsch zu äußern, sie zu betreten, indem sie die Gaststätte betreten. Er kann dann diesem Wunsch zustimmen und bedienen. Er kann aber auch davon absehen, sie zu bedienen und sie rausschmeißen, nach eigenem Gusto und ohne Angabe von Gründen.

Ob es bei einem Rauchverbot um Arbeitsplätze geht, wie Sie schreiben, ist fraglich. Bislang geht die Initiative zu einem gesetzlichen Rauchverbot aus von dem Bundesgesundheitsministerium und dem Bundesverbraucherschutzministerium. Beide sind für Arbeitsschutz nicht zuständig. Und das dafür zuständige Bundesarbeitsministerium läßt jede Aktivität missen.

Die gesellschaftliche Funktion gastronomischer Räume, die Kommunikation zwischen Menschen einen Raum zu bieten, steht keineswegs in Widerspruch zum Recht des Gastronomen zu entscheiden, wen er daran teilhaben läßt. Ganz im Gegenteil ist es wichtig, Störenfriede rauszuhalten.
 
Ich sagte ja das es eine Definitionsfrage ist, ganz praktisch kann aber jeder Bürger dieser Welt jede Gaststätte dieses Landes betreten ? das ist so öffentlich, mehr geht garnicht! Und da dem Bürger rechtliche Konstrukte und Begriffe schwerer zu vermitteln sind, gehört für den Bürger die Gaststätten natürlich zum öffentlichen Raum, da er sie, wie seine Freunde auch oft und ohne Zugangsbeschränkung nutzt.

"
Die gesellschaftliche Funktion gastronomischer Räume, die Kommunikation zwischen Menschen einen Raum zu bieten, steht keineswegs in Widerspruch zum Recht des Gastronomen zu entscheiden, wen er daran teilhaben läßt."

Korrekt, aber das hat ja nichts mit dem rauchen zu tun. Und wenn Dinge stören müssen sie halt entfernt werden, notfalls per Gesetz.
 
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