Gastgewerbe Gedankensplitter


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Mittwoch, Oktober 25, 2006

Geniessbare getrocknete Schweineohren.

In ihrem Artikel "Durchbruch im Streit über Schweineohren", in: Spiegel vom 26. Oktober 2006, amüsiert sich Cornelia Wolber köstlich über finanzministriale Sesselfurzer.
"Genießbare getrocknete Schweineohren unterliegen demnach dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent - auch wenn sie als Tierfutter verwendet werden. Getrocknete Schweineohren, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind (Unterposition 0511 99 90 ZT), werden hingegen künftig mit dem Regelsatz versteuert, der ab 1. Januar 2007 von jetzt 16 auf dann 19 Prozent steigt."
Um die Posse auf die Spitze zu treiben, möchte ich ergänzen, daß genießbare getrocknete Schweineohren, wenn sie zum Verzehr an Ort und Stelle verkauft werden, wie andere Speisen in der Gastronomie mit dem vollen Mehrwertsteuersatz belegt sind. Werden Sie hingegen nicht zum Verzehr an Ort und Stelle (Take-Away, Lieferdienst, Partyservice oder Catering) verkauft, wird der ermäßigte Mehrwertsteuer fällig. Ungeklärt bleibt die Frage, welcher Mehrwertsteuersatz anzuwenden ist, wenn für Menschen genießbare getrocknete Schweineohren an mitgebrachtete Köter von Gästen eines Restaurants verfüttert werden. Gilt dann der volle Mehrwertsteuersatz für den Verzehr an Ort und Stelle oder der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Tierfutter?

Man könnte sich mit dieser und ähnlichen Fragen lange beschäftigen oder etwas Nützliches tun, z.B. das Berliner Regierungsviertel zerbröseln.