Gastgewerbe Gedankensplitter


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Dienstag, Dezember 12, 2006

Bescheuert.

Unter Kollegen hält man den Beschluß des Vorstandes des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes, ein gesetzliches Rauchverbot in der Gastronomie zu fordern (siehe: "BHG fordert generelles Rauchverbot") für bescheuert.

Die Dehoga-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges kann sich natürlich gegenüber dem Landesband ihrer eigenen Organsisation nicht so deutlich ausdrücken. Sie bleibt diplomatisch, es sei nicht Aufgabe eines Wirtschaftsverbandes, gesetzliche Reglementierungen mit Verboten einzufordern: "Der Tagesspiegel: Gaststättenverband verärgert über Rauchverbotsforderung bayerischer Wirte", in: Finanznachrichten vom 12. Dezember 2006. Aber Ingrid Hartges ist letztlich selbst daran schuld, wenn ihre Verbandsfunktionäre durchdrehen. Schließlich hat sie selbst dem Druck nicht standgehalten und ist rumgeeiert.

Hören Sie dazu ein Interview mit dem Präsidenten des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes vom 1. Dezember 2006: "Episode: Siegfried Gallus" (mp3, 2,4 MB), in: Bayern2Radio - Am Telefon der radioWelt.

Kommentare:
Nun ja, wenn 3, ewig gestrige, Gastronomen kein Rauchverbot für alle fordern, dann sind das vielleicht Kollegen, aber noch lange kein Querschnitt der Gastronomen. Es gibt eben immer Nörgler, faktisch hieße das bisher geplante Rauchverbot in Bayern nämlich das außerhalb der Bierzelte in den Lokalitäten eben dieser Herren überall nicht geraucht werden dürfte, auf kleinen Zeltfeiern, in Vereinen etc. hingegen schon. Wer das will, soll das wollen, aber dann bitte nicht über Ungleichbehandlung heulen, und sich wundern warum der Stammtisch dann woanders (weil es kein Rauchverbot für alle gibt) feiert.
 
Ein gesetzliches Rauchverbot per Gaststättengesetz kann sich natürlich immer nur auf die Gastronomie beziehen, die nach Paragraph 1 Gaststättengesetz wie folgt definiert ist:
"Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist."

Für alle anderen Zusammenkünfte von Menschen, seien es private Feiern oder auch geschlossene Veranstaltungen in nicht gastronomisch konzessionierten Räumen oder im Freien, wie auch für andere Branchen (Einzelhandel, Bäcker, Metzger, die zum Teil erhebliche Kapazitäten für die Ausser-Haus-Verpflegung bereitstellen), gilt ein gaststättenrechtliches Rauchverbot gerade icht.

Daran zeigt sich der Schwachsinn, ein politisch erwünschtes Ergebnis, es soll weniger geraucht werden, innerhalb eines speziellen Gesetzes für eine Branche zu regeln. Dies führt nur zu einer Verlagerung der diskriminierten Aktivitäten in benachbarte Branchen und in die Privatsphäre der Menschen.
 
Eben, deswegen der vernünftige Vorschlag des BHG im Sinne der Gastronomie.
 
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