Gastgewerbe Gedankensplitter


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Montag, Dezember 18, 2006

EU-Buerger zweiter Klasse.

Bulgarien und Rumänien treten am 1. Januar der EU bei. Wegen der ausländerfeindlichen Politik der fetten Koalition besitzen auch nach dem Beitritt Staatsangehörige dieser Staaten noch nicht die volle Freizügigkeit und dürfen in Deutschland nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn sie bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit eine sogenannte Arbeitsgenehmigung-EU (gemäß § 284 Abs. 1 SGB III) erhalten haben. Siehe dazu: "Ausländerrecht II: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer" (PDF) der IHK Köln und "Personenfreizügigkeitsregelungen nach der EU-Erweiterung" des Regierungspräsidien Baden-Württemberg.

Darin heißt es:
"Für die Einreise nach Deutschland besteht keine Visumpflicht mehr (§ 2 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG/EU). Erforderlich ist nur noch die Vorlage eines Passes oder Personalausweises (§ 8 FreizügG/EU) Dies gilt auch bei einer Einreise zwecks Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Mit dem in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes wurde die Aufenthaltsgenehmigungspflicht abgeschafft (§ 2 Abs. 4 FreizügG/EU). Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger erhalten von Amts wegen nur noch eine Bescheinigung (§ 5 FreizügG/EU). Hält sich ein Unionsbürger aus den Beitrittsstaaten z. B. als Tourist in Deutschland auf, so darf er diese Zeit auch für Bewerbungen, Arbeitssuche und Vorstellungsgespräche nutzen. Eine Beschäftigung darf er allerdings erst aufnehmen, nachdem er eine Arbeitsgenehmigung-EU erhalten hat."

Kommentare:
Schluss mit der Diskriminierung unserer Brüder und Schwester Unionsbuerger aus Rumänien und Bulgarien.

www.praesidentin.de
 
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