Gastgewerbe Gedankensplitter


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Samstag, Dezember 09, 2006

Rauchverbot per Arbeitsstaettenverordnung.

Im Artikel "Länder gehen unterschiedliche Wege beim Rauchverbot", in: Handelsblatt vom 9. Dezember 2006, ist zu lesen:
"Gesundheitspolitiker der SPD-Bundestagsfraktion appellierten dagegen an die Bundesregierung, doch noch für einen einheitlichen Schutz der Nichtraucher zu sorgen. Das sei über die Arbeitsstättenverordnung, die den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz regelt, länderübergreifend möglich."
Gehen wir dieser Frage mal auf den Grund. Werfen wir zuerst mal einen Blick in die diesbezügliche Formulierung des § 5 Arbeitsstättenverordnung (PDF) vor einer etwaigen Reform:
  1. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
  2. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen."
Wie könnte ein Tag in einer Gaststätte aussehen, wenn darin vorgeschrieben wäre, nichtrauchende Arbeitnehmer seien auch in der Gastronomie vor Tabakrauch zu schützen, konkret der zweite Absatz von Paragraph 5 entfernt werden würde?
  • Die Gaststätte öffnet um 9 Uhr früh. In der Küche arbeitet ein rauchender Koch und eine nichtrauchende Küchenhilfe. Beide sind von der Arbeitsstättenverordnung insoweit nicht betroffen als es ohnehin verboten ist, in Betriebsräumen zu rauchen, in denen Lebensmittel verarbeitet werden. Im Gastraum beginnt die Ehefrau des Inhabers mit dem Service. Sie ist Nichtraucherin. Sie wird dabei von einem Kellner unterstützt, der Raucher ist. Dann darf in der Gaststätte geraucht werden, von den Gästen und allen Mitarbeitern, z.B. auch dem rauchenden Koch. Warum? Die Ehefrau des Inhabers ist mithelfende Familienangehörige, kein Arbeitnehmer und wird deshalb von der Arbeitsstättenverordnung nicht geschützt. Der rauchende Kellner wird nicht geschützt, weil er Raucher ist.
  • Um 11 Uhr wird der Service durch eine Aushilfe verstärkt. Sie ist Nichtraucherin. Dann müssen ab diesem Zeitpunkt alle Gäste und Mitarbeiter das Rauchen einstellen.
  • Um 11.40 Uhr unterbricht die Aushilfe ihre Arbeit im Gastraum und liefert Speisen aus. Ab diesem Zeitpunkt darf in der Gaststätte wieder geraucht werden.
  • Ab 14.00 Uhr wird die Ehefrau des Inhabers von einem Service-Mitarbeiter abgelöst. Er ist Nichtraucher. Aber es kümmert sich gesetzeswidrig niemand darum und niemand weist die Gäste darauf hin, daß sie eigentlich nicht mehr rauchen dürfen.
  • Gegen 1500 Uhr betritt zufällig ein Mitarbeiter der für den Arbeitsschutz zuständigen technischen Gewerbeaufsichtsamtes die Gaststätte. Es ist wirklich ein großer Zufall, daß er gerade heute kontrolliert, denn er besucht Betriebe nur etwa einmal alle 10 Jahre, ansonsten nur, wenn ihm Arbeitsunfälle gemeldet werden, bei denen es sich lohnt, mal nach dem Rechten zu schauen. Er sieht, daß geraucht wird, und fragt, ob einer der Arbeitnehmer im Gastraum Nichtraucher sei. Der nichtrauchende Service-Mitarbeiter überlegt kurz, ob er die Wahrheit sagen soll. Wenn er sagt, er sei Nichtraucher, droht eine Geldbuße. Er zieht es vor, zu sagen, er rauche ab und zu.
Viel Schall um Rauch.

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Kommentare:
1. Es ist unerheblich ob ein Angestellter selber raucht

2. Der Schutz bezieht sich auf die Arbeitsstätte und die betrifft das gesamte Gewerbe, und nicht nur Toilette, Flur und/oder Gastraum - ein Angesteller nutzt betritt ja den Gastraum ebenso wie Flure, Toilette etc.

3. nur deutsche stellen sich solche Fragen, Iren und Italiener machen ein Gesetz, und gut ist, und haben dann auch wieder Zeit sich um ihre Kneipen zu kümmern
 
Um solchen Kommentaren wie dem Ihren vorzubeugen, habe ich ja den relevanten Paragraphen der Arbeitsstättenverordnung zitiert.

Der Schutz bezieht sich nicht auf Arbeitsstätten sondern geschuetzt werden "nicht rauchende Beschäftigten in Arbeitsstätten". Dies bedeutet z.B. daß, wenn Personaltoiletten vorhanden sind, in Gästetoiletten geraucht werden darf, weil nicht rauchende Beschäftigte ja die Personaltoiletten aufsuchen können.

Und natürlich muß kein Rauchverbot gelten, solange kein nicht rauchender Beschäftigter arbeitet. Und es muß kein Rauchverbot gelten, solange ein Raum von einem nicht rauchenden Beschäftigten nicht benutzt wird.

Die Einführung eines Rauchverbots per Arbeitsstättenverordnung würde zudem dazu führen, daß nicht rauchende Beschäftigte in den Betrieben, die ihren Gästen kein Rauchverbot zumuten müßten, einfach nicht mehr eingestellt würden.
 
Die Einführung eines Rauchverbots per Arbeitsstättenverordnung würde zudem dazu führen, daß nicht rauchende Beschäftigte in den Betrieben, die ihren Gästen kein Rauchverbot zumuten müßten, einfach nicht mehr eingestellt würden.

Tja, dies wiederspricht erstens der freien Berufswahl und zweitens dem Antidiskriminierungsgesetz. Und ein Asbestverbot wird ja auch nicht dadurch aufgehoben das ein Mitarbeiter sich "nicht daran stört". Es ist vollkommen egal welche persönlichen Vorlieben ein Mitarbeiter hat, so wird ein Alkoholverbot bei der Polizei ja auch nicht deswegen aufgehoben weil ein Mitarbeiter gerne Alkohol trinkt oder Alkoholiker ist, bzw. nur "in seinem eigenen Büro" trinkt. Ebenso wird das Verbot keine Gasmaske beim lackieren zu tragen nicht dadurch aufgehoben, das der Azubi "ohnehin gerne schnüffelt".

Im übrigen stellt sich dann die Frage warum Geschwindigkeitsbegrenzungen und Ampeln auch gelten wenn der jeweilige Autofahrer empfindet das "grade niemand anders auf der Straße ist". Warum darf man also in Spielstraßen keine 50km/h fahren "wenn grade kein Kind zu sehen ist"? In diesem Fall gilt ja die StvO nicht, weil ja nur Kinder geschützt werden sollen, wenn diese aber "nicht da sind", das Gesetz ja aufgehoben ist.

Und natürlich muß kein Rauchverbot gelten, solange kein nicht rauchender Beschäftigter arbeitet. Und es muß kein Rauchverbot gelten, solange ein Raum von einem nicht rauchenden Beschäftigten nicht benutzt wird.
Ein Rauchverbot bezieht sich immer auf die gesamte Arbeitsstätte (incl. Zugänge, Flure, Toiletten etc.) und eben nicht auf einzelne Räume. Gewerbebetrieb ist ja die gesamte Fläche und nicht einzelne Räume. Da spielt es keine Rolle ob ein Arbeitnehmer, der Chef, oder Gäste rauchen oder nicht, oder sonstwas tun. Denn dann müsste man ja auch in der Küche in den Betriebsferien urinieren dürfen da ja "grad gar keine Gäste zum speisen vor Ort sind". Oder der Arbeitnehmer legitimerweise in allen Räumen Wodka trinken dürfen, wo kein Publikumsverkehr herrscht bzw. der Chef nicht hereinkommt (also Personalaufenthaltsraum). Und Händewaschen gilt für den Koch auch nur zu den Zeiten in denen real Gäste im Gastraum sind, und, wenn er selber nichts gegen schmutzige Hand, gilt es garnicht.

Tut mir Leid aber das ist einfach kleinkariert und deutsch. Während man in Irland feiert macht man sich in Dt. solche sinnlosen, theoretischen Gedanken.
 
All ihre abseitigen Beispiele lenken nur ab von der eindeutigen Formulierung der Arbeitsstättenverordnung: "Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind."

Es müssen eindeutig nur nicht rauchende Beschäftigte vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden, nicht jedoch rauchende Beschäftigte.

Eine Bevorzugung von Rauchern bei der Einstellung ist, ganz am Rande auch kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz. In diesem Gesetz wird explizit aufgezählt, weshalb nicht diskriminiert werden darf. Ob jemand raucht, gehört nicht zu den untersagten Gründen einer Diskriminierung.
 
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