Gastgewerbe Gedankensplitter


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Samstag, Dezember 02, 2006

Wuerstchen.

Über das von der fetten Koalition geplante gesetzliche Rauchverbot schwadroniert die Presse jede Menge Ungenauigkeiten. Exemplarisch nehme ich mir mal vor: "Rauchverbot: Wer erwischt wird, muss 200 Euro zahlen", in: Hamburger Abendblatt vom 2. Dezember 2006.

Der Titel suggeriert, es werde ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro fällig, wenn ein Raucher in einer Rauchverbotszone erwischt wird. Dies ist falsch. Das geplante Gesetz benennt wie alle Gesetze, in denen ein Rahmen für ein Bußgeld abgesteckt wird, nur das maximal zu zahlende Bußgeld, in diesem Fall 200 Euro. Es handelt sich nicht wie etwa wie bei Verstößen im Straßenverkehr um einen Bußgeldkatalog, bei dem ein bestimmter Betrag für ein bestimmtes Vergehen fällig wird. Dabei beträgt im Straßenverkehr das maximale Bußgeld 1.500 Euro. Das Ordnungswidrigkeitenrecht sieht Bußgelder bis zu einer Höhe von 50.000 Euro vor. Anders ausgedrückt: auch diese maximale Höhe zeigt nur, daß sich bei einem Verstoß gegen das gesetzliche Rauchverbot in einer Gaststätte vergleichsweis um eine Lappalie handelt. Zudem mangelt es an Staatsdienern, die sich darum kümmern würden, Bußgelder zu verhängen.

Weiter heißt es in dem oben angegebenen Artikel:
"Die SPD-Gesundheitsexpertin Carola Reimann sagte, Gastwirte, die die Vorschriften missachteten, würden sogar mit Geldbußen von bis zu 5000 Euro belegt."
Diese Aussage ist zwar formal korrekt. Doch auch hier gilt, daß damit nur der maximale Rahmen angegeben wird. Tatsächlich sollen Bußgelder zumindest den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, den derjenige hat, der gegen eine Ordnungswidrigkeit verstößt. Da die Politik behauptet, ein gesetzliches Rauchverbot führe nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil für die betroffene Gastronomie, kann man in Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht das Gegenteil behaupten, nämlich, daß ein Bußgeld hoch sein müsse.

Zudem werden in der Regel bei erstmaligen Verstößen anfangs kleine Bußgelder verhängt, damit ein Steigerungspotential verbleibt.

Nur bei organisatorischem Versagen kann dieses Bußgeld gegen den Inhaber bzw. Geschäftsführer verhängt werden, ansonsten nur gegen eine natürliche Person, die konkret zur fraglichen Stunde vor Ort verantwortlich ist. Die Gerichte werden, so meine Prognose erleben, daß sich Beschuldigte mit der wechselseitigen Behauptung wehren werden, ein jeweils anderer Mitarbeiter sei verantwortlich gewesen. Es dürfte einem Richter schwer fallen, sich einen aus einem Mitarbeiter-Team herauszupicken. Und im Ordnungswidrigkeitenrecht gilt wie bei Strafverfahren die Unschuldsvermutung.

Weiter heißt es in dem oben angebenen Artikel
"Wo zu Getränken allerdings Speisen gereicht werden, gelten das Rauchverbot und die Regeln für abgeschlossene Raucherzimmer. 'Das heiße Würstchen ist schon zu viel', so der SPD-Experte Lothar Binding."
Nun weiß ich nicht, wofür Lothar Binding Experte ist. Die SPD neigt ja dazu, Inkompetente zu Experten zu ernennen, so früher einmal Sigmar Gabriel zum Pop-Beauftragen. Als gelernter Starkstromelektriker und studierter Mathematiker, Lehrer für Elektro- und Installationstechnik und nebenberuflicher Betreiber eines Schallplattenantiquariats hat Lothar Bindung vielleicht auch schon einmal die eine oder andere Gaststätte von innen gesehen. Als Experte in Gaststättenrecht ist er mir bislang nicht aufgefallen.

Seine implizite Behauptung, ein heißes Würstchen dürfe von einer als Schankwirtschaft konzessionierten Gaststätte nicht ausgegeben werden, ist jedenfalls blanker Unsinn. Die Unterscheidung zwischen Schankwirtschaft und Speisewirtschaft dient im Gaststättenrecht dazu, räumliche und organisatorische Anforderungen an einen Betrieb zu definieren, die sicher stellen, daß den Hygienebestimmungen für die Lebensmittelverarbeitung entsprochen werden kann. Fleisch usw. zu einem Würstchen verarbeiten, darf man in einer Schankwirtschaft nicht. Aber ein gekauftes Würstchen verkaufen, kalt oder erhitzt, ist hygienisch unkritisch. Man braucht dazu weder eine Küche noch eine Konzession als Speisewirtschaft.

Kommentare:
Kein Gericht wird sich in Dt. mir der Sanktionen eines nicht befolgten Rauchverbotes beschäftigen. Ausnahmen gibt es immer, und so werden Gerichte lediglich tätig werden wenn ein oder zwei kettenrauchende Wirte, die meinen das für sie andere Gesetz gelten, das Verbot ignorieren. Das ist es dann aber auch schon.

Die Raucher werden sich auch so dranhalten, die NR das im Zweifelsfall selbst kontrollieren, die Strafen schrecken eh ab, sodaß es lediglich zu einer handvoll verhängten Bußgeldern anfangs kommen wird, die Gerichte haben aber damit nichts zu tun.

Oder warum sind rauchfreie MacDonalds sogar ohne Nikotinpolitessen, ohne Strafen rauchfrei? Weil ein Schildchen draussen dranhängt, weil niemand drinnen raucht, und es ja auch noch die Angestellten gibt.

Und dengrobe Vorsatz gegen das Rauchverbot zu verstoßen werden wie gesagt nur ein wenige HardcoreRaucher zu anfang versuchen, wobei sie das spätestens dann lassen wenn sie schief angeguckt werden oder sich fragen warum sie das tun, wenn sie doch mit ihren Kumpels einfach draussen rauchen können.

Alles kein Problem also. Das reguliert sich, unter Sanktionsandrohung, selbst. Schließlich sind ja auch immer Gäste anwesend, die nur die Compliance-Line anrufen müssen, worauf hin der Wirt dann später Besuch käme.
 
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