- "Rauchverbot: Zelt in der Gaststaette wieder abgebaut"
- "Rauchverbot: Beheiztes Zelt auf dem Dach".
- "Rauchverbot in der Gastronomie - Fallgruppe: Bierzelte in Bayern".
"Doch ein Zelt ist eben nicht mehr umschlossen, sobald ein direkter Luftaustausch gewährleistet ist. Eine Plane, oder bei größeren Zelten zwei Planen, nach oben zu klappen, würde das Problem schon lösen. 'Wenn ich also, übertrieben gesagt, mich im Freien befinde, und lediglich einen Regenschutz über mir habe, ist das kein umschlossener Raum. Das Rauchverbot gilt dann also nicht', lenkt der Referatsleiter ein."
Das wirft dann natürlich die Folgefrage auf, wieso dies für ein Zelt gilt, nicht aber für Gebäudeteile, etwa wenn die Glasfront einer Gaststätte per Schiebetür aufschiebbar ist. Bei Gebäuden sei allerdings kein Freiraum für Diskussionen, wendet Winfried Funk ein:
"Mit geöffneten Fenstern hier für Frischluft zu sorgen, würde das Rauchverbot dennoch nicht entkräften. 'Da ist die Luftkonzentration eine ganz andere', macht Funk klar."Es kommt also auf die "Luftkonzentration" an? Was ist das denn? Meint Herr Funk vielleicht, die Konzentration mit Schadstoffen in der Luft dürfe den zulässigen Wert nicht überschreiten? Dann ist das Rauchverbot in den meisten Gaststätten obsolet. Eine empirische Studie zum Passivrauchen in Gaststätten im Auftrag der überaus seriösen Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten hat nämlich gezeigt, daß die zulässigen Grenzwerte von Schadstoffen nicht überschritten werden "Schadstoffmessungen in gastronomischen Betrieben".