- feststellen, welche durchschnittliche Zusatzbeitrag von der Bundesversicherungsamt festgestellt worden ist
- ausrechnen, ob dieser Zusatzbeitrag die Grenze von 2% des Bruttolohns derjenigen Mitarbeiter übersteigt, die gesetzlich krankenversichert sind
- den Differenzbetrag ausrechnen, um den der Zusatzbeitrag 2% des Bruttolohns übersteigt
- diesen Differenzbetrag vom Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung abziehen
- falls der Differenzbetrag den Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, den Rest übersteigenden Betrag auszahlen
- die korrigierten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung melden und abführen
Was schreibt die gottverdammte Bundesregierung dazu:
" Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen sozialversicherungspflichtigen Einkommens, greift der Sozialausgleich. Das Ganze funktioniert unbürokratisch durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger."(Quelle: "Lasten fair verteilt", in: Bundesregierung.de vom 6. Juli 2010).
Wie kommt Ihr Sesselfurzer bloß immer wieder auf solche verrückte Ideen?